AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

UNI-Bausysteme GmbH

 

§1 Gültigkeit

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der UNI-Bausysteme GmbH, Gewerbepark 1, 4052 Ansfelden, FN 81169t (im Folgenden: UNI-Bausysteme, wir oder uns) und einem Vertragspartner. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind verbindlich für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr mit der UNI-Bausysteme, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder ergänzende Regelungen – insbesondere allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen von unserem Vertragspartner – werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie zwischen UNI-Bausysteme und dem jeweiligen Vertragspartner schriftlich und firmenmässig gezeichnet vereinbart wurden.

 

§2 Angebot und Vertragsabschluss, Kostenvoranschlag

§2.1 Angebot, Auftragsannahme

Angebote von UNI-Bausysteme sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Aufträge, die unseren Vertretern erteilt werden, gelten als angenommen, wenn wir ihnen nicht innerhalb von 2 Wochen nach Auftragseingang widersprechen. Einer Auftragsbestätigung bedarf es nicht. Der Besteller ist innerhalb der Widerspruchsfrist nicht zur Rücknahme seines Vertragsangebotes berechtigt. Alle Abbildungen, insbesondere im Internet, stellen beispielhafte Typen des jeweiligen Abschnittes dar und sind unverbindlich. Vertrags-, Bestell- und Geschäftssprache ist Deutsch.

 

§ 2.2 Kostenvoranschlag

Ein Kostenvoranschlag wird von UNI-Bausysteme nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von mehr als 15 % ergeben, so wird UNI-Bausysteme den Vertragspartner davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen von weniger als 15 %, so ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden. Kostenvoranschläge sind nicht entgeltlich, ausgenommen Kostenvoranschläge die einen mehrstündigen Zeitaufwand bedingen.

 

§ 3 Geheimhaltung

Unser Vertragspartner verpflichtet sich hiermit unwiderruflich, über sämtliche ihm von der UNI-Bausysteme zugänglich gemachten, zur Verfügung gestellten oder sonst im Zu-sammenhang oder auf Grund einer Geschäftsbeziehung oder des Kontaktes zu UNI-Bausysteme bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren und diese ohne Zustimmung von UNI-Bausysteme Dritten in keiner wie immer gearteten Weise zugänglich zu machen. Weiters verpflichtet sich unser Vertragspartner, Informationen nur auf „need to know“-Basis und nur im Rahmen des abgeschlossenen Vertrages zu verwenden. Die Geheimhaltungsverpflichtung bleibt für 3 Jahre nach Beendigung der Geschäfts-beziehung mit UNI-Bausysteme oder unabhängig von einer Geschäftsbeziehung für 3 Jahre nach Angebotslegung von UNI-Bausysteme aufrecht.

 

§ 4 Lieferung

Alle Artikel werden umgehend, sofern ab Lager verfügbar und nur solange der Vorrat reicht, ausgeliefert. UNI-Bausysteme ist berechtigt, Teil- oder Volllieferungen durchzuführen und zu verrechnen, sofern nicht einheitliche Lieferung vereinbart ist. Sollte ein Artikel kurzfristig nicht verfügbar sein, informiert UNI-Bausysteme den Vertragspartner per E-Mail über die zu erwartende Lieferzeit, sofern UNI-Bausysteme eine Adresse des Vertragspartners vorliegt.

Die Angabe der Lieferzeit ist unverbindlich. Lässt sich die vereinbarte Frist auf Grund höherer Gewalt oder infolge von durch UNI-Bausysteme nicht beherrschbaren Umständen nicht einhalten, so verlängert sich die Lieferzeit bis zum Ende einer angemessenen Frist ab Wegfall der genannten Umstände. Über einen solchen Fall wird UNI-Bausysteme den Vertragspartner umgehend unterrichten. Dauern die behindernden Umstände einen Monat nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist immer noch an bzw. in allen Fällen der endgültigen Unmöglichkeit, kann jede Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche wegen von UNI-Bausysteme nicht verschuldeter Überschreitungen der Lieferfrist sind ausgeschlossen. Ist die Lieferung durch Vorlieferanten verzögert, so hat UNI-Bausysteme dafür nicht einzustehen. UNI-Bausysteme kann das Verschulden seiner Vorlieferanten nur nach Maßgabe des § 1315 ABGB zugerechnet werden. Im Fall eines von UNI-Bausysteme verschuldeten Lieferverzugs ist der Vertragspartner berechtigt, schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen, die mindestens 10 Werktage betragen muss. Nach deren fruchtlosem Ablauf kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten.

 

§5 Verpackung und Versendung, Erfüllungsort, Gefahrtragung

Die Wahl der Versandart und des Versandweges bleibt UNI-Bausysteme überlassen. Als Erfüllungsort gilt der Ort der Absendung der bestellten Ware vom jeweiligen von UNI-Bausysteme gewählten Ort des Versandlagers. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die von UNI-Bausysteme zur Verfügung gestellten Lieferungen und Leistungen abzunehmen. Die Gefahr geht unabhängig von der von UNI-Bausysteme gewählten Versandart auf den Vertragspartner über, wenn die Ware das Versandlager von UNI-Bausysteme verlässt. Eine Versicherung gegen Transportrisiken wird von UNI-Bausysteme nur auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners gegen Kostenerstattung veranlasst. Erfolgt die Lieferung auf Wunsch des Vertragspartners oder aus sonstigen Gründen, die in der Sphäre des Vertragspartners liegen, erst nach dem Zeitpunkt der Bereithaltung der Ware durch UNI-Bausysteme zur Ausfolgung vom Versandlager, gilt die Gefahr auf den Vertragspartner auch vor dem Abgang der Ware aus dem Versandlager als übergegangen, sobald UNI-Bausysteme eine Mitteilung über die Bereithaltung der Ware zur Ausfolgung an den Vertragspartner schriftlich übermittelt. Die Kosten des Transports werden gesondert ausgewiesen und sind in den angegebenen Warenpreisen nicht enthalten. Für Verpackungskosten/Paletten berechnet UNI-Bausysteme einen anteiligen Betrag.

 

§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen

Sämtliche Preise sind in EURO angegeben. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich in der jeweils gültigen Höhe in Rechnung gestellt. Allfällige Gebühren sind von unserem Vertragspartner zu bezahlen. Die angeführten Preise gelten „Ab Werk“ bzw. „ex works“ INCOTERMS 2010 und beinhalten nicht die Kosten für Transport, Montage oder Aufstellung. Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Forderung plus Nebenforderung vereinbart. Als Maß der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex (VPI 2010 = 100) oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl. Bei Teillieferungen sind Teilrechnungen stets zulässig.

Im Falle der Vereinbarung von Teilzahlungen tritt Terminverlust ein, wenn auch nur eine Teilzahlung unpünktlich oder nicht in voller Höhe erfolgt. Mit Eintritt des Terminverlustes wird der gesamte noch aushaftende Restbetrag sofort zur Zahlung fällig. Bei Terminverlust steht UNI-Bausysteme das Recht zu, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ohne Rücktritt vom Kaufvertrag in Verwahrung zu nehmen, bis die gesamte Forderung vollständig samt Nebenkosten abgedeckt ist. Irrtümer und Druckfehler bleiben vorbehalten.

Die Bezahlung der Waren erfolgt im Voraus, auf Rechnung, gegen Sofortüberweisung oder per Nachnahme. Der Vertragspartner ist – mangels anders lautender ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung – verpflichtet, den Rechnungsbetrag innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware zu begleichen. Kommt der Vertragspartner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, so behält sich UNI-Bausysteme das Recht vor, entweder daraus entstehende zusätzliche eigene Mahn- und Bearbeitungsgebühren, tarifmäßige Anwalts- sowie Inkassokosten dem Vertragspartner in Rechnung zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten. Eigene Mahn- und Bearbeitungsgebühren werden in Höhe von EUR 25,- Netto pro Mahnung berechnet.

Gerät der Vertragspartner mit der Zahlung in Verzug, so ist UNI-Bausysteme berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlich vorgeschriebener Höhe geltend zu machen. Das Recht von UNI-Bausysteme, Mahngebühren sowie eventuell weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt. Der Vertragspartner kann gegen Forderungen der UNI-Bausysteme nicht aufrechnen (siehe dazu § 12.3).

 

§7 Eigentumsvorbehalt, Zurückbehaltungsrecht

Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben die jeweiligen Waren Eigentum von UNI-Bausysteme (Eigentumsvorbehalt). Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist UNI-Bausysteme berechtigt, die Ware heraus zuverlangen. Darin liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dieser wird ausdrücklich erklärt. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehenden Erzeugnisse des Vertragspartners. Wird die Ware mit anderen Erzeugnissen, die nicht im Eigentum des Vertragspartners stehen, zu einem neuen Erzeugnis verarbeitet, so erwirbt UNI-Bausysteme Miteigentum an diesem neuen Erzeugnis nach Maßgabe des Wertes der Vorbehaltsware. Sofern von dritter Seite auf die Vorbehaltsware gegriffen werden sollte, hat der Vertragspartner UNI-Bausysteme sofort schriftlich hiervon zu verständigen. Der Vertragspartner hat UNI-Bausysteme alle Kosten und Auslagen zu ersetzen, welche Letzterem anlässlich der Abwehr des Eingriffs Dritter erwachsen, dies ausdrücklich auch bezüglich außergerichtlicher Maßnahmen.

Der Vertragspartner hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes die Ware in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers zu behandeln. Zur Werterhaltung des vorbehaltenen Eigentums verpflichtet sich der Vertragspartner, die betreffenden Gegenstände nicht zu benützen und jedwede Beschädigung sofort auf eigene Kosten beheben zu lassen, auch wenn der Schaden ohne sein Verschulden, zufällig oder durch höhere Gewalt entstanden sein sollte.

Im Falle der Weiterveräußerung der im Vorbehaltseigentum von UNI-Bausysteme stehenden Ware durch den Vertragspartner gilt dessen daraus resultierende Kaufpreisforderung als an UNI-Bausysteme abgetreten. Der Vertragspartner verpflichtet sich, einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern vorzunehmen und durch einen Vermerk auf seinen Fakturen den dritten Erwerber von der Abtretung zu verständigen. Der Vertragspartner ist trotz der hiermit erfolgten Abtretung berechtigt und bevollmächtigt, die Forderung im Rahmen der hiermit erteilten Inkassovollmacht im Namen und auf Rechnung von UNI-Bausysteme einzuziehen. Im Fall des Zahlungsverzuges des Vertragspartners ist dieser zur Übergabe sämtlicher zur Einziehung der abgetretenen Forderung erforderlichen Unterlagen verpflichtet, wobei für diesen Fall die Einziehungsermächtigung des Vertragspartners als widerrufen gilt.

Wenn der Vertragspartner, aus welchen Gründen immer, seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt, so kann UNI-Bausysteme von seinem Eigentumsvorbehalt sofort Gebrauch machen. Diesfalls ist UNI-Bausysteme berechtigt, sich auch ohne Ankündigung und auch ohne Mitteilung des Vertragspartners den unmittelbaren Besitz an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu verschaffen. Der Vertragspartner verzichtet in diesem Fall auf das Rechtsmittel der Besitzstörungsklage und ist nicht berechtigt, aus diesem Umstand irgendwelche Schadenersatzansprüche gegen UNI-Bausysteme abzuleiten.

Das Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 UGB steht dem Vertragspartner nur insoweit zu, als eine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist und aus demselben Vertragsverhältnis stammt.

 

§8 Rückgaberecht

Rückgaben (Rücknahme oder Umtausch), die nicht gesondert vertraglich vereinbart wurden, sind ausgeschlossen. Im Falle einer vertraglich vereinbarten Rückgabe hat der Vertragspartner die für die Anlieferung bereits angefallenen bzw. anfallenden Versandkosten, die Bearbeitungsgebühr von UNI-Bausysteme sowie die Kostender Rücksendung zu tragen.

 

§9 Gewährleistung

Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Ware bei Entgegennahme auf etwaige Mängel zu untersuchen und bei Feststellung eines solchen UNI-Bausysteme umgehend, spätestens jedoch innerhalb von 7 (sieben) Tagen ab Entgegennahme, darüber schriftlich und unter konkreter Angabe der Mängel in Kenntnis zu setzen. Sollte der Vertragspartner zu einem späteren Zeitpunkt feststellen, dass verdeckte Mängel an der Ware bestehen, so ist er verpflichtet, UNI-Bausysteme sofort nach Entdeckungdes Mangels zu informieren. Unterlässt der Vertragspartner die unverzügliche Untersuchung und/oder Fehlermeldung, so gilt die Ware als genehmigt.

Als Mangel an der Ware zählen nicht Schäden, die der Vertragspartner durch unsachgemäße oder vertragswidrige Behandlung verursacht hat. Ausschlaggebend für die Unsachgemäßheit und Vertragswidrigkeit sind die Angaben des Herstellers der Ware. Dasselbe gilt bei Eingriffen, Reparaturen oder Reparaturversuchen des Vertragspartners oder nicht autorisierter Dritter.

Ist eine Nacherfüllung im Wege einer Ersatzlieferung erfolgt, so ist der Vertragspartner dazu verpflichtet, die zuerst gelieferte Ware innerhalb von 30 Tagen an UNI-Bausysteme auf Kosten des Vertragspartners zurückzusenden.

 

§10 Schadenersatz

Zum Schadenersatz ist UNI-Bausysteme in allen in Betracht kommenden Fällen nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet UNI-Bausysteme ausschließlich für Personenschäden. Die Haftung verjährt in 6 Monaten ab Kenntnis des Vertragspartners von Schaden und Schädiger. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet UNI-Bausysteme nicht. Sofern, in welchem Fall auch immer, ein Pönale vereinbart wurde, unterliegt dieses dem richterlichen Mässigungsrecht. Die Geltendmachung von über das Pönale hinausgehendem Schadenersatz ist ausgeschlossen.

 

§11 Gerichtsstand und Rechtswahl

§11.1 Gerichtsstand

Zur Entscheidung aller aus einem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich einer solchen über sein Bestehen oder Nichtbestehen – wird die ausschließliche Zuständigkeit der sachlich in Betracht kommenden Gerichte am Geschäftssitz von UNI-Bausysteme vereinbart.

 

§11.2 Rechtswahl

Für alle Streitigkeiten, die sich möglicherweise aus diesem rechtlichen Verhältnis ergeben, ist österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts anzuwenden. Die Anwendung von UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.

 

§12 Weitere Bestimmungen

§12.1 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit aller anderen Geschäftsbestimmungen.
Die Vertragsparteien werden die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzen, die dem Inhalt und Zweck der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt.

 

§12.2 Formerfordernis

Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen stets der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses. Mündliche Absprachen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

 

§12.3 Aufrechnung

Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.

 

§12.4 Subunternehmer

Der Einsatz von Subunternehmern ist stets zulässig.

 

§12.5 Referenzliste und Referenzobjekt

UNI-Bausysteme wird berechtigt, in (üblicher Größe und Form) einen Urhebernachweis anzubringen. UNI-Bausysteme kann zudem den Vertragspartner in seine Referenzliste aufnehmen. Innerhalb der Listung ist UNI-Bausysteme berechtigt, einzelne Objekte als Referenzobjekte zu verwenden. Auf Veröffentlichungen wird UNI-Bausysteme als Lieferant genannt. Dies kann durch das Logo und/oder einen anderen Hinweis geschehen. Darüber hinaus ist UNI-Bausysteme berechtigt, den Bauherrn, den beauftragten Planer, die Menge der gelieferten Waren sowie das verwendete Material anzugeben. UNI-Bausysteme ist darüber hinaus ausdrücklich ermächtigt, Lichtbilder von einem im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung stehenden (Bau-) Projekt/Objekt anzufertigen. Es besteht das Recht, den Namen sowie die für den Vertragspartner erbrachten Leistungen zu Präsentationszwecken zu verwenden und entsprechende Links zu setzen.

 

 

 

Download: Allgemeine Geschäftsbedingungen von UNI Bausysteme